Mit der EnEV 2009 wird zum ersten Mal seit Einführung der Verordnung eine Verschärfung der energetischen Anforderungen sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude im Falle von Modernisierungen vorgenommen, im Durchschnitt um 30 Prozent. Erreicht werden soll dies mit besserer Dämmung und Nachrüstung auf moderne Anlagentechnik. Hinzu kommen verschiedene erweiterte Nachrüstpflichten für Anlagen und Gebäude, unabhängig von Umbauten.
Wesentliche Änderungen der EnEV 2009 im Vergleich zur EnEV 2007 sind:
- die Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen;
- die Einführung neuer Verfahren:
- die Höchstwerte für Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust - er ist kennzeichnend für den Wärmeschutz - werden künftig anhand eines Referenzgebäudes gleicher Bauart und Größe festgelegt;
- die Berechnung der Energiebilanz erfolgt künftig nach DIN V 18599; diese Norm erlaubt die Beurteilung aller Energiemengen, die zur Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung etc. von Gebäuden notwendig sind; - die langfristige und stufenweise Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen;
- die Stärkung des Vollzugs der EnEV durch Nachweispflichten, Kontrollen und Bußgelder.
Gegenüber der EnEV 2007 bedeutet dies für bestehende Gebäude:
- bei Änderungen von Außenbauteilen, also bei einer Modernisierung, besteht künftig schon bei mehr als zehn Prozent der Fläche (bisher 20 Prozent) Handlungsbedarf; Außenwände, Fenster, Türen, Dächer oder oberste Geschossdecken sowie Kellerdecken dürfen einen bestimmtem Wärmedurchgangswert nicht überschreiten;
- bei größeren Modernisierungsmaßnahmen hat der Hauseigentümer die Alternative:
- entweder wird bei Änderungen an der Gebäudehülle die energetische Qualität um durchschnittlich 30 Prozent verbessert (die Anforderungen an die Bauteile bezüglich Dämmwirkung und Begrenzung von Wärmeverlusten steigen),
- oder der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes ist nach der Sanierung um 30 Prozent geringer und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt als davor; - Nachrüstpflichten: für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dämmung des Daches) steigen die Qualitätsanforderungen; oberste begehbare Geschossdecken müssen bis spätestens Ende 2011 gedämmt sein; für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen;
- die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein; darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem Hauseigentümer, dass die EnEV bei der Modernisierung eingehalten wurde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
die Bezirksschornsteinfegermeister werden mit der Durchführung von Sichtprüfungen an Heizanlagen beauftragt; alternativ kann der Eigentümer eine Unternehmererklärung vorlegen;
vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.
Quelle: mtc